Habilitation von PD Dr. med. Andreas Bloch | Luzerner Kantonsspital PD ist der Titel, der einem Arzt verliehen werden kann, wenn er seine Fähigkeiten in Wissenschaft und Lehre unter Beweis gestellt und das aufwändige Habilitationsverfahren erfolgreich absolviert hat.
- Zum Titel PD gehört auch die Lehrerlaubnis (Venia Legendi).
- Für ein akademisches Lehrspital wie das Luzerner Kantonsspital (LUKS) sind umfangreiche Forschungsaktivitäten wichtig, so bleiben die medizinischen Spezialisten auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft in Diagnostik und Therapie.
- Ebenso fliessen neuste Erkenntnisse und Technologien in die Patientenbetreuung ein.
Die Medizinische Fakultät der Universität Bern hat am 4. November 2020 Dr. med. Andreas Bloch zum Privatdozenten für Intensivmedizin ernannt. Nach seinem Medizinstudium und Promotion an der Universität Basel führte ihn seine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Intensivmedizin an diverse Spitäler der Schweiz.
Von 2012-2013 absolvierte Andreas ein Fellowship im Bereich der Kardiovaskulären Intensivmedizin in Auckland NZ. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz widmete er sich am Inselspital in Bern neben seiner klinischen Tätigkeit auch intensiv der Forschung im Gebiet der mechanischen Kreislaufunterstützung und der Ultraschalldiagnostik.
Seit Juli 2020 hat Dr. med. Andreas Bloch zusammen mit Chefarzt Dr. med. Philipp Venetz die ärztliche Leitung des Zentrums für Intensivmedizin (ZIM) am LUKS. Andreas Bloch ist als Co-Chefarzt für den operativen Bereich zuständig. Das LUKS gratuliert Andreas Bloch herzlich zur Habilitation und wünscht ihm weiterhin viel Freude und Begeisterung bei seiner Arbeit am LUKS.
Ist ein PD ein Professor?
Karikatur eines Privatdozenten in den Fliegenden Blättern (1848); Überschrift: „Ein deutscher Privatdozent, welcher eingehüllt in seine Hoffnungen zur Mumie wird.» Auf der Mumie sind verschiedene „Hoffnungen» zu lesen, die von unten nach oben immer ehrgeizigere Karriereziele werden: die Ernennung zum außerordentlichen Professor, die Ernennung zum ordentlichen Professor, eine Gehaltserhöhung, eine Berufung an die Berliner Universität und schließlich die Ernennung zum Hofrat,
- Privatdozent (abgekürzt PD oder Priv.-Doz.) ist an einer wissenschaftlichen Hochschule die Bezeichnung für einen habilitierten Wissenschaftler mit Lehrberechtigung, der keine Professur innehat.
- Privatdozenten sind selbständig und alleinverantwortlich zur akademischen Lehre berechtigt; sie gelten in einigen deutschen Bundesländern als Hochschullehrer und dürfen in der Regel auch Doktoranden betreuen.
Es wird durch die Bezeichnung Privatdozent kein Beschäftigungs- oder Dienstverhältnis begründet. In Österreich verliehen Universitäten bis 2003 mit der Habilitation die Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Univ.-Doz.), was immer wieder zu Verwechslungen mit der Verwendung des Begriffs für Beamte führte.
Was ist Abkürzung PD?
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Zur Navigation springen Zur Suche springen PD steht als Abkürzung für:
Chemin de fer Porrentruy–Delle, ehemalige Schweizer Eisenbahngesellschaft Parlamentsdienste, Stabsstelle der Schweizerischen Bundesversammlung PD – Berater der öffentlichen Hand, öffentlich-rechtliches Beratungsunternehmen Police Department, lokale Polizeibehörde in Nordamerika, siehe Polizei (Vereinigte Staaten) Polizeidienstkunde, Polizeidirektion, Polizeidirektor, siehe auch Amtsbezeichnungen der deutschen Polizei #Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes Polyphony Digital, japanischer Spieleentwickler Potsdam Datum, geodätisches Datum, das vor allem in Deutschland benutzt wird Pressedienst Privatdozent, Hochschullehrer mit akademischer Lehrerlaubnis Probability of Default, siehe Ausfallwahrscheinlichkeit Product Development, Produktentwicklung, Teileinheit/Funktion von Unternehmen Public Domain, Werk, das keinem Urheberrecht mehr unterliegt, siehe Gemeinfreiheit
Medizin:
Paukendrainage, Operation am Trommelfell Peritonealdialyse, Blutreinigungsverfahren Pharmakodynamik Polydipsie Pupillendistanz, siehe Augenabstand, Entfernung zwischen den beiden Mittelpunkten der Pupillen Protonendichte, eine der drei Grundgewichtungen im MRT, siehe Magnetresonanztomographie
Parteien:
Partito Democratico, Mitte-links-Partei in Italien Popolari Democratici, Partei in Italien Partido Democrático (Portugal), portugiesische Partei Partia Demokratyczna – demokraci.pl, ehemalige liberale Partei in Polen Partidul Democrat, Partei in Rumänien Partai Demokrat, demokratische Partei in Indonesien Partido Democrático (Osttimor), Partei in Osttimor
Technik:
Pumpe-Düse-System, Kraftstoff-Einspritzverfahren für Dieselmotoren des Kraftfahrzeugherstellers Volkswagen Power Delivery, Leistungsmerkmal bei USB-Verbindungen, siehe Universal Serial Bus Phasewriter Dual, optisches Speichermedium
Unterscheidungszeichen auf Kfz-Kennzeichen:
Großbritannien: Preston Italien: Provinz Padua Norwegen: Arendal in der Provinz Agder Slowakei: Okres Prievidza
Pd steht für:
Palladium, chemisches Element Pure Data, Programmiersprache
Wer darf sich PD nennen?
Was ist ein Privatdozent (Priv. Doz.)? – Privatdozent oder Privatdozentin– kurz PD oder Priv. Doz. – ist ein Titel, der Wissenschaftler:innen verliehen wird, die das Habilitationsverfahren erfolgreich absolviert und die Lehrbefugnis erhalten haben. In manchen Bundesländern wird mit der Habilitation der akademische Grad eines habilitierten Doktors oder der habilitierten Doktorin („Dr.
- Habil.» bzw.
- In der Medizin „Dr. med.
- Habil.») verliehen.
- Außerplanmäßige Professor:innen (kurz apl.
- Prof.) sind in der Regel ebenfalls Privatdozent:innen, denen dieser Titel auf Antrag verliehen wurde.
- Und auch Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, also junge Wissenschaftler:innen, die ohne Habilitation für einen befristeten Zeitraum an einer Hochschule unabhängig forschen und lehren dürfen, können nach Ende ihrer Dienstzeit den Titel Privatdozent:in führen.
Privatdozent:innen gelten in einigen Bundesländern Deutschlands als Hochschullehrer und dürfen in der Regel auch Promotionen betreuen.
Ist PD höher als Dr?
PD ist eine Abkürzung für Priv.-Doz., also Privatdozent – PD ist der Titel, der einem Doktor verliehen werden kann, wenn er seine Fähigkeiten in Wissenschaft und Lehre unter Beweis gestellt und das aufwändige Habilitationsverfahren erfolgreich absolviert hat.
- Je nach Bundesland ist die Bezeichnung unterschiedlich.
- In Baden-Württemberg, dem Standort des ETHIANUM Heidelberg, wird dieser Ehrengrad eines Doktors mit PD ausgedrückt, in anderen Bundesländern erhält der Habilitierte z.B.
- Einen weiteren Doktorgrad (Dr.
- Habil., also z.B. Dr. Dr. habil.).
- Die Habilitation ist die höchste akademische Prüfung, mit der herausragende Leistungen in wissenschaftlicher Forschung und Lehre nachgewiesen werden.
Mit der Habilitation wird geprüft, ob der Wissenschaftler sein Fach in Forschung und Lehre vertreten kann. Nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der Titel Privatdozent (Priv.-Doz. oder PD) verliehen. Zu dem Titel PD gehört die Venia Legendi, die Lehrerlaubnis.
Mehr dazu hier: Dr. Reichenberger hat habilitiert Auch Dr. Hornemann ist Privatdozent Dr. Eva Köllensperger hat ebenfalls habilitiert
Was heißt Pd auf Englisch?
Pd is a written abbreviation for paid. It is written on a bill to indicate that it has been paid.
Was bedeutet PDA auf Deutsch?
Am wirksamsten ist eine regionale Betäubung, die sogenannte Periduralanästhesie (PDA), auch Epiduralanästhesie genannt. Sie ist die häufigste Form der medikamentösen Schmerzlinderung während der Geburt. Eine PDA kann auch im Fall eines Kaiserschnitts verwendet werden.
Wie viel verdient man als Privatdozent?
Als Privatdozent/in können Sie ein Durchschnittsgehalt von 48.700 € erwarten.
Was darf ein Privatdozent?
Unterm Strich bedeutet das, dass ein Privatdozent im Grunde alle Rechten und Pflichten eines Professors hat, aber keine Professur. Privatdozenten dürfen also Lehrveranstaltungen selbstständig durchführen, befinden sich aber zeitglich in keinem Dienstverhältnis mit der Hochschule.
Wie wird man PD Medizin?
Status Quo – Die Anforderungen an die medizinische Habilitation in Deutschland Dtsch Med Wochenschr.2020 Nov; 145(23): e130–e136. Published online 2020 Oct 6. German. doi: PMCID: PMC7671823 Language: | 1 Klinik für Kardiologie I, Koronare Herzerkrankung, Herzinsuffizienz und Angiologie, Universitätsklinikum Münster, Münster, Deutschland 2 Klinik für Kardiologie, Fakultät für Gesundheit, Department Humanmedizin, Universität Witten/Herdecke, Witten, Deutschland Find articles by 3 Lehrstuhl für Didaktik und Bildungsforschung im Gesundheitswesen, Department Humanmedizin, Fakultät für Gesundheit, Universität Witten/Herdecke, Witten/Herdecke, Deutschland Find articles by 4 Institut für Biometrie und Klinische Forschung (IBKF), Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Münster, Deutschland Find articles by 5 Klinik für Neurologie mit Institut für Translationale Neurologie, Universitätsklinikum Münster, Münster, Deutschland Find articles by 1 Klinik für Kardiologie I, Koronare Herzerkrankung, Herzinsuffizienz und Angiologie, Universitätsklinikum Münster, Münster, Deutschland Find articles by 2 Klinik für Kardiologie, Fakultät für Gesundheit, Department Humanmedizin, Universität Witten/Herdecke, Witten, Deutschland Find articles by
1 Klinik für Kardiologie I, Koronare Herzerkrankung, Herzinsuffizienz und Angiologie, Universitätsklinikum Münster, Münster, Deutschland 2 Klinik für Kardiologie, Fakultät für Gesundheit, Department Humanmedizin, Universität Witten/Herdecke, Witten, Deutschland 3 Lehrstuhl für Didaktik und Bildungsforschung im Gesundheitswesen, Department Humanmedizin, Fakultät für Gesundheit, Universität Witten/Herdecke, Witten/Herdecke, Deutschland 4 Institut für Biometrie und Klinische Forschung (IBKF), Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Münster, Deutschland 5 Klinik für Neurologie mit Institut für Translationale Neurologie, Universitätsklinikum Münster, Münster, Deutschland
Korrespondenzadresse Dr. Markus Strauss Klinik für Kardiologie I, Universitätsklinikum Münster, Albert-Schweitzer-Campus 1, Gebäude A 1, 48149 Münster, Deutschland, The Author(s). This is an open access article published by Thieme under the terms of the Creative Commons Attribution-NonDerivative-NonCommercial License, permitting copying and reproduction so long as the original work is given appropriate credit.
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Hintergrund In Deutschland gilt die Habilitation als Nachweis der Qualifikation zur selbstständigen Forschung und Lehre und ist die Voraussetzung zur Erlangung der Lehrbefähigung im jeweiligen Fachgebiet. Die Voraussetzungen sind in den Habilitationsordnungen der Universitäten und gleichgestellten Institutionen festgelegt.
- Dieser Übersichtsartikel verfolgt das Ziel, die Anforderungen an die Habilitation der medizinischen Fakultäten aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge hinsichtlich dessen darzulegen.
- Methoden Die gültigen Habilitationsordnungen und Ausführungsbestimmungen aller 39 deutschen medizinischen Fakultäten wurden auf folgende Zielkriterien analysiert: Gesamtpublikationen (n), Erst- und Letztautorenschaften (n), Lehrleistungen, Berücksichtigung von Drittmitteleinwerbung, Patentrechte, Abstracts auf Kongressen, Teilnahme an didaktischen Fortbildungen, kumulative Habilitation, Voraussetzung von Promotion oder äquivalenten Leistungen, Gutachter (n) und deren Zugehörigkeit, Abhaltung eines hochschulöffentlichen und wissenschaftlichen Vortrags sowie einer Lehrprobe.
Ergebnisse Insgesamt wurden 37 Habilitationsordnungen in die Analyse einbezogen. Die Habilitationsanforderungen unterscheiden sich in mehreren zentralen Punkten, vor allem in der Zahl der geforderten Erst- und Letztautorenschaften, Gesamtanzahl der Publikationen und Bewertung der Publikationsleistung.
Eine kumulative Habilitation ist an 97 % (n = 36) der Universitäten möglich. Deutliche Unterschiede bestehen auch in Bezug auf die Auswahl der Gutachtenden (nur Interne, Interne und Externe, nur Externe). Schlussfolgerung Die quantitativen und qualitativen Anforderungen und deren Gewichtung sind zwischen den Ordnungen häufig uneinheitlich.
Zur Steigerung der Transparenz und Würdigung der erbrachten wissenschaftlichen Leistung erscheint eine Vereinheitlichung der Anforderungen zielführend. Schlüsselwörter: Habilitation, Habilitationsordnung, Karriere, akademische Qualifikation, medizinische Fakultäten Background In Germany, the habilitation proves one’s qualification for independent research and teaching.
It is a prerequisite for obtaining the teaching qualification in the respective specialist area. The prerequisites are laid down in the habilitation regulations of universities and equivalent institutions. This review article aims to show the requirements for the habilitation of medical faculties. Methods The current regulations regarding habilitation and implementation of all 39 German medical faculties were analyzed according to the following criteria: total publications (n), first and last authorships (n), teaching achievements, considerations of third-party funding, patent rights, abstracts at congresses, participation in further didactic training, cumulative habilitation, prerequisite of doctorate or equivalent achievements, reviewer (n) and their affiliation, giving a university-wide and scientific lecture, as well as a teaching sample.
Results A total of 37 habilitation requirements were included in the analysis. The requirements differ in several central points: above all in numbers of required first and last authorships, total numbers of publications and evaluation of the publication performance.
A cumulative habilitation is possible at 97 % (n = 36) of the universities. There are also distinct differences regarding the requirements of the reviewers (only internal, internal and external, only external). Conclusions Each requirement and their weighting are often inconsistent between orders. In order to increase the transparency and appreciation of the scientific achievement, a standardization of the requirements seems expedient.
Key words: habilitation, regulations on habilitation, career, academic qualification, medical faculties Die Habilitation gilt in Deutschland als Nachweis der Qualifikation zur selbstständigen Forschung und Lehre. Sie stellt die hochrangigste Prüfung an deutschen Universitäten dar und ist die Voraussetzung zur Erlangung der Lehrbefähigung im jeweiligen Fachgebiet.
Die Voraussetzungen für eine Habilitation sind in den Habilitationsordnungen der Universitäten und gleichgestellten Institutionen festgeschrieben. Diese orientieren sich wiederum an den Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer. Bis zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (HRG) im Jahr 2002 galt die Habilitation als Grundlage für eine Berufung auf eine Professorenstelle (Hochschulrahmengesetz 5.
Novelle, 1. Januar 2002). Gegenwärtig wird die medizinische Habilitation oftmals als wünschenswert angesehen, um leitende Funktionen in größeren Krankenhausabteilungen übernehmen zu können. Mit dem Ziel, einen zusätzlichen Qualifikationsnachweis für wissenschaftliches Personal zu schaffen, wurde die Habilitation zu Beginn der ersten Hälfte des 19.
- Jahrhunderts in Deutschland eingeführt.
- Seitdem ist die Zahl an abgeschlossenen medizinischen Habilitationen kontinuierlich, bis zum Höchststand im Jahr 2004 mit 910 medizinischen/gesundheitswissenschaftlichen Habilitationen, angestiegen.
- In den letzten Jahren war die Zahl an Habilitanden im medizinischen Bereich schwach rückläufig.
Die medizinischen Fakultäten führen dabei im Gesamtvergleich aller Fakultäten die meisten Habilitationsverfahren durch, Die Anforderungen an die medizinischen Habilitationen sind an den meisten medizinischen Fakultäten in den letzten Jahren überarbeitet worden.
Bisherige Untersuchungen zeigten zum Teil deutliche Unterschiede bzgl. der Anforderungen an eine medizinische Habilitation zwischen den einzelnen Ordnungen der Fakultäten auf, Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, einen Überblick über die aktuell gültigen Anforderungen an die medizinische Habilitation in Deutschland zu geben.
Es wurden die aktuell gültigen Habilitationsordnungen und Ausführungsbestimmungen aller 39 medizinischen Fakultäten in Deutschland, sofern diese vorhanden sind, einbezogen. Die deutschen Universitäten mit gültiger Habilitationsordnung sind in aufgelistet.
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen |
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel |
Charité-Universitätsmedizin Berlin |
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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn |
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Technische Universität Dresden |
Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg |
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf |
Johannes-Gutenberg-Universität Mainz |
Universität Duisburg-Essen |
Philipps-Universität Marburg |
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg |
Ludwig-Maximilians-Universität München |
Goethe-Universität Frankfurt am Main |
Technische Universität München |
Alberts-Ludwigs-Universität Freiburg |
Westfälische Wilhelms-Universität Münster |
Justus-Liebig-Universität Gießen |
Carl-von-Ossietzky-Universität Oldenburg |
Georg-August-Universität Göttingen |
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Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg |
Universität des Saarlandes |
Eberhard-Karls-Universität Tübingen |
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Medizinische Hochschule Hannover |
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Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg |
Universität Witten/Herdecke |
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Medizinische Fakultät Mannheim |
Julius-Maximilians-Universität Würzburg |
Friedrich-Schiller-Universität Jena |
Einschlusskriterium war das Vorliegen einer aktuell gültigen Habilitationsordnung einer staatlich anerkannten deutschen medizinischen Fakultät. Ausschlusskriterium war das Nichtvorliegen einer aktuell gültigen Habilitationsordnung einer staatlich anerkannten deutschen medizinischen Fakultät. Kooperationsprojekte mit ausländischen Fakultäten und ausländischem Studienabschluss wurden bei der Analyse nicht berücksichtigt. Dabei wurden folgende Zielkriterien bzgl. der zu erfüllenden Habilitationsleistung betrachtet ( ): Anzahl der Gesamtpublikationen, Anzahl an erforderlichen Erst- bzw. Letztautorenschaften, erforderliche Lehrleistungen, Berücksichtigung von Drittmitteleinwerbung und Patentrechten, Berücksichtigung von Abstracts aus Vorträgen und Postern, Möglichkeit und Anforderungen an die kumulative Habilitation, Berücksichtigung von Teilnahme an didaktischen Fortbildungen, Voraussetzung von Promotion oder äquivalenten Leistungen, Erlangung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung, Anzahl der Gutachter und deren Zugehörigkeit, Abhaltung eines hochschulöffentlichen und wissenschaftlichen Vortrags sowie einer Lehrprobe. Keine Berücksichtigung in der Analyse fanden weitere wissenschaftliche Leistungen, die von den einzelnen Fakultäten und zuständigen Ministerien als Äquivalent zu den obengenannten Kriterien anerkannt wurden. Die einzelnen Kriterien wurden hinsichtlich der Anforderungen und Berücksichtigung zwischen den Ordnungen der einzelnen medizinischen Fakultäten gegenübergestellt und verglichen. In die Analyse wurden die Habilitationsordnungen von 37 medizinischen Fakultäten miteinbezogen. Bei 2 Fakultäten lag keine aktuelle Habilitationsordnung vor. Bei allen 37 medizinischen Fakultäten gilt als Grundvoraussetzung die Erbringung des Nachweises der Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit. Dieser gilt in der Regel durch einen erfolgreichen Abschluss einer Promotion oder eine als gleichwertig anerkannte akademische Qualifikation an einer ausländischen Hochschule im medizinischen Bereich sowie eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion als erbracht. In den meisten Ordnungen wird bei klinischen Fächern die Erlangung der Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung gefordert (n = 28; 76 %). Bei einem experimentellen Fachgebiet ohne Bereichsbezeichnung wird durch die meisten Fakultäten eine mehrjährige (in den meisten Fällen eine 4-jährige) Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet als Voraussetzung angesehen. Ebenfalls darf der Bewerber sich in keinem parallellaufenden, auf dasselbe Fachgebiet beziehenden Habilitationsverfahren befinden. Hinsichtlich der geforderten wissenschaftlichen Publikationsleistungen gibt es zwischen den einzelnen Ordnungen teils erhebliche Unterschiede ( ). Gemein ist allen Ordnungen, dass nur Publikationen in Peer-Review-gelisteten Zeitschriften oder Journals, in der Regel mit Impact Factor (Journal Citation Reports des Science Citation Index), gewertet werden. Unterschieden wird dabei zwischen einer Erst- und Letztautorenschaft und einer Mitautorenschaft. Eine bestimmte Anzahl an Erst- bzw. Letztautorenschaften wird von allen Ordnungen zur Habilitation festgeschrieben. Die Anzahl derer variiert zwischen den einzelnen Ordnungen der Fakultäten teilweise deutlich. Die Letztautorenschaft (auch Seniorautorenschaft genannt) wird in der überwiegenden Anzahl der Ordnungen (n = 28; 76 %) wie eine Erstautorenschaft gewertet. In 5 Ordnungen (14 %) werden nur Erstautorenschaften berücksichtigt, in 4 Ordnungen (11 %) ist keine Präzisierung genannt. Die höchste Anzahl setzt die Charité in Berlin mit 10 Erst- bzw. Letztautorenschaften fest. In vielen weiteren Ordnungen ist eine Anzahl von 6–8 Erst- bzw. Letztautorenschaften festgeschrieben. Die niedrigste Anzahl an Erst- bzw. Letztautorenschaften wird in einer Ordnung mit 4 Publikation in Impact-Factor-gerankten Journals angegeben. In einer anderen Ordnung wird hinsichtlich der Anzahl an zu erwartenden Publikationen keine Angabe gemacht. Relevant zu erwähnen ist, dass bei den meisten Ordnungen jedoch nicht ausschließlich die faktische Anzahl an wissenschaftlichen Publikationen berücksichtigt wird. Zunehmend findet die Wertigkeit der Publikation, welche in der Regel anhand des Impact Factors des jeweiligen Journals (nach dem Science Citation Index des Journal Citation Reports (SCI/JCR) des Institute for Scientific Information (ISI)) erhoben wird, Berücksichtigung. In welchem Rahmen die Publikationswertigkeit Berücksichtigung findet, unterscheidet sich zwischen den Ordnungen. In einigen Ordnungen findet ein Punkte-Scoring-System Anwendung, auf dessen Grundlage die Publikationsleistung am Impact Factor bewertet wird. Die erreichten Punktzahlen werden summiert und zudem wird eine bestimmte Summe als „Soll-Erreichungsgrenze» deklariert. Andere Ordnungen verlangen eine festgelegte Anzahl an Publikationen. Eine Anzahl derer muss, gemessen am Impact Factor, in dem zugeordneten Fachgebiet im oberen Prozentzahlenbereich der Journallisten liegen. Dabei kann zudem der Prozentzahlenbereich zwischen den Ordnungen variieren. Zumeist werden, orientierend am Impact Factor, Abstufungen in Prozentgruppen vorgenommen, denen dann wiederrum bestimmte Punktbereiche zugeschrieben werden. Die Habilitationsordnungen schreiben in diesen Fällen folglich das Erreichen einer bestimmten Punktzahl vor. Wiederum weitere Ordnungen schreiben eine Anzahl an Publikationen in einem Journal vor, die einem bestimmten Prozentrang angehören. An einigen Universitäten sind Abstracts von Kongressvorträgen als Kriterium festgeschrieben (n = 5; 14 %). Verpflichtend ist dies an der Universität Münster, an der 15 Abstracts, 8 davon als Erstautor, erfüllt sein müssen. In der Mehrzahl der Ordnungen sind Abstracts als Kriterium nicht benannt. Große Unterschiede in den Habilitationsordnungen bestehen bei der Berücksichtigung von Drittmitteleinwerbungen und Patenten. In einem Großteil der Ordnungen werden Drittmitteleinwerbungen nicht gefordert. In anderen Ordnungen stellt die Einwerbung von Drittmitteln allerdings ein gewünschtes Kriterium dar (n = 11; 30 %). In der Ordnung der medizinischen Fakultät der Universität Leipzig kann die erfolgreiche Einwerbung einen Teil der erforderlichen Publikationsleistung ersetzen. An der Universität Witten/Herdecke und mehreren weiteren Universitäten hingegen sollte ein erfolgreicher Antrag auf Drittmitteleinwerbung als verantwortlicher Autor gestellt worden sein. In einigen wenigen Ordnungen findet auch die Eintragung von Patenten Berücksichtigung (n = 4; 11 %). Beispielsweise kann an der Universität Münster eine Patenteintragung als äquivalent zu einer Erstautorenschaft gewertet werden. Die Lehrtätigkeit ist eine Grundvoraussetzung zur Habilitation. Die Angabe der Lehrleistung variiert zwischen Semestern, Semesterwochenstunden und Jahren. Ein Großteil der Ordnungen hat eine bestimmte Anzahl an Semestern oder Jahren zur Erfüllung der Lehrtätigkeit festgeschrieben. Üblich erscheint eine Lehrleistung von 4–6 Semestern (2–3 Jahre, n = 17, 46 %; > 3 Jahre, n = 4, 11 %). Andere Ordnungen verlangen eine längere Lehrtätigkeit. In der Ordnung der Ruhr-Universität Bochum wird eine Lehrtätigkeit von 5 Jahren (10 Semester) über mindestens 2 Semesterwochenstunden erwartet. An der Universität Münster erfolgt nochmals eine Unterscheidung zwischen curricularen und extracurricularen Veranstaltungen. An wiederum anderen Fakultäten sind keine genaueren Angaben zur Lehrtätigkeit festgeschrieben (beispielsweise Universität des Saarlandes, Universität Bonn). Des Weiteren wird an den meisten Fakultäten zusätzlich eine Unterscheidung zwischen genereller Lehrtätigkeit und Lehrtätigkeit an der jeweiligen Universität gemacht. Häufig schreiben die jeweiligen Fakultäten eine Anzahl an Mindestlehrtätigkeit an der Heimatfakultät fest, z. B. die Universität Oldenburg, Universität Frankfurt am Main und Universität Freiburg. Allerdings variiert die Anzahl zwischen einem und 6 Semestern. Zunehmend ist die Verbesserung der Qualität der Lehre in den Mittelpunkt des Interesses vieler Fakultäten gerückt. Dies spiegelt sich in der Überarbeitung fast aller Habilitationsordnungen wider. Verglichen mit der Vergangenheit ist gegenwärtig, mit Ausnahme zweier Ordnungen, eine hochschuldidaktische Qualifikation gefordert (n = 35; 95 %). Diese erlangt man an den meisten Fakultäten durch Teilnahme an speziell für diesen Bereich konzipierten didaktischen Kursen. Sowohl der Inhalt als auch die festgeschriebene Dauer der Kurse variieren teilweise deutlich zwischen den einzelnen Fakultäten. In einigen Ordnungen sind auch keine detaillierten Anforderungsprofile in Bezug auf hochschuldidaktische Qualifikationen festgeschrieben. Die lange bestehende, übliche Form einer schriftlichen Habilitationsleistung bestand in der Anfertigung einer Monografie zum Forschungsschwerpunkt der Habilitanden. In den letzten Jahren wurde zunehmend auch die Möglichkeit zur kumulativen Habilitation in die Ordnungen der einzelnen Fakultäten aufgenommen. Diese Möglichkeit ist bis dato, bis auf einige Ausnahmen, in allen Ordnungen deutscher medizinischer Fakultäten ergänzt worden (n = 36; 97 %). Bei der kumulativen Habilitation werden thematisch zusammenhängende, wissenschaftliche Publikationen zusammengefasst und gelten folglich als Äquivalenzleistung für die schriftliche Habilitationsleistung. Bezüglich der Anzahl an zu berücksichtigenden Publikationen für die kumulative Habilitation variieren die Anzahl und Anforderungen zwischen den Fakultäten stark. Die im Rahmen der kumulativen Habilitationsschrift berücksichtigten Publikationen dürfen Bestandteil der zu erfüllenden wissenschaftlichen Publikationsleistung sein. Üblich für eine kumulative Habilitation ist die Berücksichtigung einer Anzahl von 4–6 thematisch zusammenhängenden Publikationen ( ). Hier besteht zwischen den einzelnen Ordnungen partiell ein deutlicher Unterschied im Hinblick auf den geforderten Rang der Autorenschaft (Erst- bzw. Letztautor oder Mitautor). Die mündliche Habilitationsleistung besteht gewöhnlich bei der Mehrzahl der medizinischen Fakultäten aus einer Abhaltung eines wissenschaftlichen Vortrags oder Kolloquiums vor einem in den jeweiligen Ordnungen festgesetzten Fachpublikum (n = 36; 97 %). Die Vortragsdauer ist in den einzelnen Ordnungen festgeschrieben und übersteigt in der Regel inklusive Diskussion 30 Minuten nicht. Das Thema des wissenschaftlichen Vortrags wird an einigen Fakultäten von dem Habilitationsgremium (-vorsitzenden) festgelegt oder kann frei vom Habilitanden gewählt werden. Die Handhabung unterscheidet sich hierbei zwischen den einzelnen Fakultäten. Eine weitere Anforderung an den Habilitanden, die von einigen Fakultäten, aber bei weitem nicht von allen Fakultäten erwartet wird, ist eine Abhaltung einer begutachteten Lehrprobe oder Vorlesung. In 18 Ordnungen (48,6 %) sind diese bisher festgeschrieben, in anderen sind diese erwähnt, aber kein Pflichtbestandteil. In einigen Ordnungen findet dieser Faktor allerdings keine Berücksichtigung. Sind die Voraussetzungen hinsichtlich der wissenschaftlichen Publikationen, der Lehrleistung und der schriftlichen Habilitationsleistung erfüllt, wird in der Regel von der Habilitationskommission eine Begutachtung der eingereichten schriftlichen Habilitationsleistung in Auftrag gegeben. Die Begutachtung erfolgt durch die Einholung von schriftlichen Gutachten. Hierbei unterscheiden sich die Ordnungen hinsichtlich der notwendigen Anzahl an Gutachten und in der Zugehörigkeit der Gutachter. Mit wenigen Ausnahmen ist in den Ordnungen festgeschrieben, dass die Begutachtung durch habilitierte Professoren einer Universität erfolgen muss. In der Ordnung einer medizinischen Fakultät besteht die Gutachterkommission aus einem Fachmentorat aus 3 Hochschullehrern, in dem mindestens ein Mitglied den akademischen Grad Professor tragen muss. Hinsichtlich der Zugehörigkeit und der Anzahl der Gutachtenden sind in den Ordnungen unterschiedliche Regelungen festgeschrieben. Unterschieden wird zwischen internen Gutachtenden (Mitglied der eigenen Fakultät) und externen Gutachtenden (Mitglied einer anderen Fakultät). Die Anforderungen unterscheiden sich zwischen der Möglichkeit nur interner Gutachter (n = 3; 8 %), einer Kombination aus internen und externen Gutachtern (n = 23; 62 %) und nur externer Gutachter (n = 8; 22 %). Bis auf wenige Ausnahmen ist in den Ordnungen festgehalten, dass mindestens eine begutachtende Person einer anderen Universität (externes Gutachten) angehören muss. Alle Ordnungen fordern mindestens 2 oder mehr Gutachten. In der Regel sind in den meisten Ordnungen 2–3 Gutachten vorgesehen (n = 34; 92 %). In einzelnen Ordnungen der medizinischen Fakultäten gibt es noch weitergehende Bestimmungen bezüglich der Fachgebietszugehörigkeit (Fachgebietsintern versus -extern) der Gutachtenden. In der Regel setzt die Ordnung fest, dass mindestens eine begutachtende Person dem Fachgebiet des Habilitationsthemas angehören muss. An der überwiegenden Mehrzahl der Fakultäten (n = 31; 84 %) ist zur Beendigung des Habilitationsverfahrens eine öffentliche Antrittsvorlesung bzw. ein hochschulöffentlicher Vortrag Voraussetzung zum Erhalt der Habilitationsurkunde. In einer Ordnung einer deutschen medizinischen Fakultät ist eine öffentliche Antrittsvorlesung nicht festgeschrieben, 3 weitere Ordnungen machen diesbezüglich keine weiteren Angaben. An allen anderen medizinischen Fakultäten ist eine Antrittsvorlesung in den Ordnungen zur erfolgreichen Beendigung des Habilitationsverfahrens niedergeschrieben. Nach erfolgreichem Abschluss des Habilitationsverfahrens können die Habilitierten einen Antrag auf die Lehrbefugnis (Venia legendi) stellen. Nach Verleihung der Venia legendi sind Habilitierte befugt, den Titel „Privatdozent» zu führen. Gleichzeitig verpflichten sich die Habilitierten, einer Lehrverpflichtung von in der Regel 2 Semesterwochenstunden nachzukommen. Die Habilitation ist ein Alleinstellungsmerkmal im deutschen Sprachraum und ist in anderen Ländern nur eingeschränkt akzeptiert, In Deutschland dient die abgeschlossene Habilitation als Qualitätskriterium zur Darlegung einer erfolgreich erbrachten Leistung in Forschung und Lehre. Sie stellt die Voraussetzung für die Lehrbefähigung in einem Fachgebiet dar, Die meisten medizinischen Habilitationen erfolgen im Fachbereich Innere Medizin, Bemerkenswert ist der Anstieg des Frauenanteils im Bereich Humanmedizin und Gesundheitswissenschaften. War dieser im Jahr 2006 noch bei 17,6 %, stieg dieser bis ins Jahr 2016 auf 25,7 % an, Dabei fand sich der größte Frauenanteil im Fachbereich Gynäkologie (Frauenanteil: 31 %), Ziel dieser Übersichtsarbeit ist die Darlegung und Gegenüberstellung der berücksichtigten Kriterien an die medizinische Habilitation in Deutschland. Bisher sind wenige Übersichten publiziert, die die Anforderungen und deren Unterschiede zwischen den Fakultäten aufzeigen. Unterschiede in den Anforderungen basieren auf der Grundlage, dass die konkrete Ausgestaltung der Habilitationsrichtlinien den jeweiligen Hochschulen unterliegt und diese eigenständig ihre Habilitationsanforderungen festlegen. skizziert exemplarisch die Häufigkeit der Berücksichtigung einzelner Kriterien und fasst die Ergebnisse der Untersuchung zusammen. Nagelschmidt et al. haben bereits 1998 in einer Analyse die Habilitationsanforderungen auf Grundlage eines Scoring-Systems verglichen und deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ordnungen dargelegt. Dabei basierten die vorausgegangenen Analysen auf der numerischen Einordnung von Anforderungen, denen unterschiedliche Wertigkeiten zugeordnet wurden. Dagegen bietet die gegenwärtige Übersichtsarbeit eine deskriptive Beschreibung der Anforderungen und Kriterien. Eine auf die Analyse von Nagelschmidt et al. aufbauende Arbeit hat die Habilitationsordnungen aus den Jahren 1998 und 2010 verglichen, Es zeigte sich ein Anstieg der Anforderungen an die Habilitanden zwischen diesen Jahren, aber weiterhin beachtliche Unterschiede in der quantitativen und qualitativen Ausgestaltung der Habilitationsordnungen zwischen den Fakultäten. Die Unterschiede in den Anforderungen sind auch gegenwärtig vorhanden und bestehen vor allem bei den Kriterien Anzahl und Wertung von Publikationsleistungen und des Begutachtungsverfahrens. Im Hinblick auf die schriftliche Habilitationsleistung hat sich mittlerweile die kumulative Habilitation als Standardverfahren etabliert. Diese Form der schriftlichen Habilitationsanforderung hat mittlerweile in jeder Ordnung Berücksichtigung gefunden und wird explizit von vielen Ordnungen als favorisierte Form zur Erbringung der schriftlichen Habilitationsleistung benannt und auch von Fachgesellschaften empfohlen, Dementsprechend erfolgen mittlerweile vielfach die schriftlichen Habilitationsleistungen in Form einer kumulativen Habilitation. Jedoch bestehen deutliche Unterschiede hinsichtlich der Anforderungen, insbesondere zwischen Berücksichtigung des Autorenrankings (Erst- bzw. Letzt- bzw. Mitautorenschaft) und der notwendigen Anzahl der einfließenden Publikationen zwischen den einzelnen Ordnungen. Die Gegenüberstellung der Anforderungen zeigt, dass die geforderten Publikationsleistungen sich zum Teil erheblich, insbesondere in den Detailanforderungen (Anzahl, Wertigkeit, berücksichtigte Journals), zwischen den einzelnen Ordnungen der Fakultäten unterscheiden. Insgesamt sind die Beurteilungsinstrumente der Publikationsleistungen zwischen den Ordnungen stark divergent und wenig transparent. Diese Punkte erschweren maßgeblich die interuniversitäre Vergleichbarkeit. Zur Beurteilung der Publikationswertigkeit wird zumeist der Impact Factor herangezogen. Die Beurteilung der Wertigkeit der veröffentlichten Forschungsleistungen anhand des Impact Factors steht seit Jahren in der Kritik und wird stark hinterfragt, vor allem wenn er zum disziplinübergreifenden Vergleich herangezogen wird, In einer Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) aus dem Jahr 2014 distanziert sich diese davon, den Impact Factor als Bewertungsmaßstab heranzuziehen. Vielmehr fordert die AWMF, eine multidimensionale Beurteilung anhand verschiedener objektiver Kriterien vorzunehmen und die Bewertung nicht nur auf ein Kriterium herunterzubrechen, An einigen Universitäten wird dem insoweit nachgekommen, dass die Beurteilung der Publikationsleistung anhand des Impact Factors in Bezug zu der Wertigkeit eines Journals in dem jeweiligen Fachgebiet gesetzt wird. Vor allem in diesen Bereichen ist ein Handlungsbedarf bezüglich der Anpassung und Harmonisierung der Ordnungen an Fakultäten vorhanden. In Anbetracht dessen ist speziell in diesen Bereichen ein Handlungsbedarf bezüglich einer Anpassung und Harmonisierung der Ordnungen der einzelnen Fakultäten angeraten. Eine Umfrage von Sorg et al. aus dem Jahr 2016 unter den Mitgliedern der Habilitationskommissionen der verschiedenen Universitäten schätzt den Stellenwert der medizinischen Habilitation nach wie vor als bedeutend ein. Insgesamt wird der Habilitation im medizinischen Bereich gegenwärtig ein hoher Stellenwert eingeräumt und dieser scheint kontinuierlich einen etablierten Stellenwert im akademischen Karriereweg im Gesundheitsbereich einzunehmen, Faktisch spiegelt sich dies in den ausgeschriebenen Anforderungsprofilen zur Besetzung einer leitenden Position im Gesundheitswesen wider. In diesen wird nicht selten die erfolgreiche Habilitation als wünschenswertes Kriterium erwähnt. Die 2002 neu eingeführte Kategorie der Juniorprofessur sollte gerade für junge Nachwuchswissenschaftler Anreiz und Förderung für eine wissenschaftliche Karriere darstellen und einen alternativen, ersetzenden oder kumulativen Weg zur Habilitation ermöglichen. Viele junge Nachwuchswissenschaftler in der Medizin wählen jedoch weiterhin den Weg über die klassische Habilitation, auch wenn diese zur Erlangung einer universitären Professur nach Einführung der Juniorprofessur nicht mehr zwingend erforderlich ist. Des Weiteren besteht ein deutlicher Tenor der Habilitierenden, dass sich zumindest aufgrund verschiedenster Faktoren die Gegebenheiten erschwert haben, die Habilitationsanforderungen erfüllen zu können. Eine repräsentative Umfrage unter den Mitgliedern der Habilitationskommissionen konzertiert ebenfalls im Konsens eine Reformbedürftigkeit der Habilitationsanforderungen, Insgesamt ist die Zahl der medizinischen Habilitationen jedoch rückläufig, Ursächlich hierfür erscheinen multifaktorielle Gründe. Anzunehmen ist, dass die Ökonomisierung der Medizin und steigende Anforderungen in der Patientenversorgung einen negativen Einfluss haben. Weiterhin ist anzunehmen, dass der steigende Arbeitsdruck in den Kliniken und daraus resultierender mangelnder Freiraum für Forschungsprojekte ebenso nicht unerhebliche Faktoren zu sein scheinen. Zur Steigerung der Qualität der Lehre ist mittlerweile in fast allen Ordnungen ein medizindidaktischer Qualifikationsnachweis gefordert. Dieses spiegelt die Einigkeit über die Notwendigkeit zur Verbesserung der Lehrqualität wider. In diesem Punkt bestehen nur geringfügige Unterschiede in Art und Weise sowie Umfang bezüglich des Nachweises einer didaktischen Fortbildung. Im Hinblick auf die quantitativen und qualitativen Anforderungen an die medizinische Habilitation bestehen zwischen den Habilitationsordnungen der medizinischen Fakultäten deutliche Unterschiede. Des Weiteren sind die Anforderungen bei vielen Kriterien intransparent und in einzelnen Kriterien deutlich divergent. Insbesondere die einzelnen Anforderungen und deren Gewichtung unterscheiden sich zwischen den einzelnen Habilitationsordnungen der Universitäten deutlich. Explizit sei hier der Anstieg der quantitativen und qualitativen Anforderungen an die wissenschaftliche Publikationsleistung und den Umfang der Lehrtätigkeit erwähnt. Zur Aufwertung der Lehrqualität wird mittlerweile an fast allen medizinischen Fakultäten eine Teilnahme an didaktischen Weiterbildungskursen erwartet. Insgesamt erscheint eine Vereinheitlichung der Anforderungen an die medizinische Habilitation wünschenswert und ratsam, um eine bessere Transparenz und Anerkennung von erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre zu erzielen. Interessenkonflikt Prof. Reinecke erklärt Honorare/finanzielle Fördermittel von Daiichi, BMS/Pfizer, MedUpdate, diaplan, Neovasc NovoNordisk, Pluristem, Bard und Biotronik zu erhalten. Diese sind unabhängig und stehen in keinem Interessenkonflikt zu der vorliegenden Arbeit. Prof. Klotz unterhält persönliche und wirtschaftliche Verbindungen zu folgenden Unternehmen: Alexion, Bayer, Biogen, Genzyme, Grifols, Janssen, Merck Serono, Novartis, Roche, Santhera und Teva. Es gibt Verbindungen zu folgenden Organisationen: Deutsche Forschungsgemeinschaft, IZKF Münster und IMF Münster. Die anderen Autoren geben an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
Was ist der Unterschied zwischen einem Privatdozent und einem Professor?
Status, Titel und Anrede –
Professoren sind verbeamtete Personen, die ein Universitätsfach in Lehre und Forschung vertreten, voll prüfungsberechtigt sind und in der Regel acht oder neun SWS unterrichten müssen. Es gibt W2-Professuren und W3-Professuren, wobei die W3 altertümlich auch Lehrstuhl heißt. Im Gegensatz zu früher ist es nicht mehr üblich, öffentlich zu kennzeichnen, wer eine W3 (einen Lehrstuhl) und wer eine W2 hat. Der Unterschied liegt hauptsächlich in der Bezahlung: W2 und W3 sind schnöde Besoldungsgruppen für Beamte. Emeriti (M. Sg. Emeritus, F. Sg. Emerita, F. Pl. theoretisch Emeritae oder Emeritä ) sind Professoren im Ruhestand. Die Anrede erfolgt wie bei Professoren. Privatdozenten sind habilitierte Personen, die keine Professur haben. Entweder sind sie anderweitig an einer Universität beschäftigt, außerhalb des akademischen Bereichs tätig oder arbeitslos. Die Universität, an der sie sich habilitiert haben, führt sie dabei sozusagen ehrenhalber als Privatdozent. In der Anrede wird niemals PD oder Priv.-Doz. benutzt. Die Anrede erfolgt wie bei Doktoren ohne Professur. Juniorprofessuren sind Professuren, die keine Habilitation voraussetzen. Sie wurden als alternativer Weg zur vollen Professur konzipiert. Eigentlich sollte man von der Juniorprofessur ohne Habilitation direkt auf eine normale Professur berufen werden können. In der Realität wird auch Juniorprofessoren oft dazu geraten, aus strategischen Gründen ein Habilitationsverfahren zu absolvieren. Juniorprofessoren verdienen im Vergleich zu vollen Professoren weniger (Besoldung nach W1), haben weniger oder keine Mitarbeiter und sind auf Zeit (i.d.R. fünf Jahre) beschäftigt. In vielen Fällen können Juniorprofessoren nach einer positiven Evaluation ihrer Leistungen auf eine volle W2- oder W3-Professur befördert werden (sog. Tenure-Track-Juniorprofessuren ). In der Anrede sind sie wie andere Professoren zu behandeln. Honorarprofessoren haben die Professorenwürde ehrenhalber erhalten. Sie erhalten ironischerweise gerade kein Honorar für ihre Tätigkeit. (Das Element «Honorar» bezieht sich leider auf das lateinische Wort honor für «Ehre», nicht auf deutsch Honorar,) Rechtlich gesehen sind sie nebenberufliche Professoren, die entweder außerhalb der Universität arbeiten oder eine Mitarbeiterstelle o.ä. haben. In der Anrede sind Honorarprofessoren genau wie Professoren zu behandeln. Vertretungsprofessoren vertreten eine Professur, die momentan nicht dauerhaft besetzt (und damit vakant ) ist. Je nach Art des Dienstvertrages und je nach Universität darf die Person den Professorentitel führen oder nicht. Es ist generell aber unüblich, dass Vertretungen den Titel führen. Bei der Anrede hilft nur, zu fragen, wie die Person es handhabt. Verdient wird auf diesen Stellen sehr unterschiedlich. Ich habe auch schon auf einer Vertretungsstelle (schön billig als nominelle Gastdozentur vergeben) weniger verdient als auf meiner für die Vertretung unterbrochenen Mitarbeiterstelle nach Ländertarifvertrag. Sogenannte wissenschaftliche Mitarbeiter sind meistens Personen, die entweder gerade promovieren oder sich gerade habilitieren. Sie arbeiten auf sogenannten Förderstellen ( Laufbahnstellen, Nachwuchsstellen ) und haben fast immer zeitlich befristete Verträge. Auf einer Promotionsstelle muss man normalerweise zwei SWS pro Semester und auf einer Habilitationsstelle (modern auch Post-doc-Position ) vier SWS pro Semester unterrichten. Man darf (per Gesetz) nur maximal sechs Jahre als Doktorand und maximal sechs Jahre als Habilitand (modern auch Post-Doc oder altmodisch Assistent ) arbeiten, insgesamt also maximal zwölf Jahre. Danach (1) bekommt man eine Professur, (2) wird man entfristet (siehe nächster Punkt), was so gut wie nie geschieht, (3) wird man Lehrkraft für besondere Aufgaben, (4) arbeitet man auf befristeten Drittmittelstellen oder (5) wird man arbeitslos bzw. muss sich einen anderen Job suchen. (Wichtig! Rechtzeitig FzF machen!) Es gibt wenige entfristete wissenschaftliche Mitarbeiter, die eine Dauerstelle haben und dann aber auch entsprechend mehr unterrichten müssen (meist acht SWS pro Semester oder mehr). Nur noch selten gibt es akademische Räte (besser bezahlte entfristete wissenschaftliche Mitarbeiter, oft habilitiert). Die Anrede erfolgt einfach gemäß akademischem Titel. Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA, promoviert oder nicht) haben nicht immer, aber recht oft Dauerstellen. Ihre Aufgabe ist nur die Lehre, und eigene Forschung wird in der Regel nicht erwartet. Die Lehrverpflichtung beträgt meist 16 SWS pro Semester, die Bezahlung ist mäßig angesichts der Qualifikation, die LfbAs meistens haben. Die Anrede erfolgt auch hier gemäß akademischem Titel. Mitarbeiter auf sogenannten Drittmittelstellen können auch nach den zweimal sechs Jahren (siehe unter wissenschaftliche Mitarbeiter ) befristet forschen. Danach können sie rechtlich gesehen nur noch aus Projektmitteln bezahlt werden, die extra und mit großem Aufwand (fast ausschließlich von Professoren) bei bestimmten Organisationen beantragt werden müssen, um ein bestimmtes Forschungsprojekt durchzuführen. Solche Stellen laufen immer nur drei bis sechs Jahre, mit viel Glück kann man zwölf Jahre in größeren Forschungsstrukturen (z.B. sogenannten Sonderforschungsbereichen oder Exzellenzclustern ) überbrücken. Danach ist man dann wieder am selben Punkt wie am Ende von wissenschaftliche Mitarbeiter beschrieben, also im ungünstigsten Fall arbeitslos. Über die Anrede bitte auch hier gemäß akademischem Titel entscheiden.
: Personal an deutschen Universitäten
Wie wird ein Privatdozent Professor?
Lehrbefugnis – Privatdozent und außerplanmäßiger Professor Die Lehrbefugnis wird durch die FAU in dem Fachgebiet erteilt, in dem die Lehrbefähigung erworben wurde. Nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Hochschullehrer (anrechenbar sind nur Semester in denen eine Lehrtätigkeit von mindestens 2 SWS erbracht wurde) kann der Präsident den Privatdozenten zum außerplanmäßigen Professor () bestellen.
- Die Lehre sollte zudem überwiegend an der FAU erbracht worden sein.
- Die Sechsjahresfrist kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen auf bis zu vier Jahre abgekürzt werden.
- Diese Voraussetzung wurde durch Beschluss der EUL insoweit definiert, als nur ein externer Ruf ein derartiges verkürztes Verfahren rechtfertigt,
Darüber hinaus muss das Vorliegen außergewöhnlicher wissenschaftlicher Leistungen durch entsprechende Gutachten eingehend begründet werden. Für die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor ist ein Antrag des Fakultätsrats notwendig. Welche Unterlagen dem Antrag beizulegen sind und welches Referat zuständig ist, kann wiederum aus der folgenden Tabelle ersehen werden:
Erforderliche Unterlagen | Beschäftigte der FAU | Externe (alle nicht an der FAU Beschäftigten, auch Beschäftigte des Universitätsklinikums) |
---|---|---|
Begründeter Antrag der Fakultät | x | x |
Aktualisierter Lebenslauf | x | x |
Schriftenverzeichnis | x | x |
Zeugnisse | x | |
Aufstellung der seit Erteilung der Lehrbefugnis abgehaltenen Lehrveranstaltungen mit Angabe der jeweiligen SWS | x | x |
Mindestens zwei Gutachten auswärtiger Hochschullehrer | x | x |
Zuständiges Referat |
Außerplanmäßige Professoren und außerplanmäßige Professorinnen sind befugt, die Bezeichnung „Professor» oder „Professorin» als akademische Würde zu führen (). Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren haben Ihre Lehrtätigkeit an den Erfordernissen des Fachs sowie an den Prüfungs- und Studienordnungen auszurichten ( in Verbindung mit BayHIG).
Zur Aufrechterhaltung des Status als Privatdozent bzw. außerplanmäßiger Professor ist eine Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden pro Studienjahr erforderlich. Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren, denen vor dem 01.06.2006 die Lehrbefugnis erteilt bzw. die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor» verliehen wurde, sind weiterhin zu einer Lehrtätigkeit im Umfang von einer Semesterwochenstunde pro Studienjahr verpflichtet.
Die nachfolgende Übersicht veranschaulicht noch einmal den Sachverhalt: Privatdozenten und außerplanmäßige Professoren, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis an der FAU stehen (Externe), sind verpflichtet, ihre Lehrtätigkeit (sog. Titellehre) unentgeltlich zu erbringen, diese kann aber durch eine vergleichbare (vergütete) Lehrveranstaltung abgegolten werden.
Wann ist man ein Dozent?
Der Dozent: Prof, wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrbeauftragter Der Begriff Dozent leitet sich aus dem lateinischen Wort „docere» – lehren ab. Ein Dozent ist also jemand, der andere unterrichtet. Dozenten lehren allerdings ausschließlich im Tertiär- und Quartärbereich, also an Hochschulen oder Bildungseinrichtungen für Erwachsene.
- Die meisten Studierenden werden mit dem Begriff Dozent zum ersten Mal an einer Hochschule in Berührung kommen.
- Denn wer dort unterrichtet, wird als Dozent bezeichnet – egal ob Professor, Privat-Dozent, wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Lehrbeauftragter.
- Somit hat nicht jeder Dozent auch eine Professur inne.
Welche Art von Dozent an einer Hochschule unterrichten darf, entscheidet die jeweilige Hochschule oder das Bundesland. Ein Professor hat einen langen Weg hinter sich: Nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium muss er die Promotion ablegen und anschließend die Habilitation erlangen.
Dies ist die höchste Hochschulprüfung in Deutschland, mit der die Lehrbefähigung in einem wissenschaftlichen Fach festgestellt wird. Mit Abschluss der Habilitation bekommt man die „Venia legendi» verliehen, die einen dazu befähigt, an einer Universität zu unterrichten. Solange man noch nicht als Professor berufen wurde, lautet die Bezeichnung allerdings noch Privatdozent.
Seit Einführung der „Juniorprofessur» im Jahre 2002 besteht auch die Möglichkeit, ohne Habilitation direkt nach der Promotion eine Lehrtätigkeit an einer Hochschule auszuüben. Voraussetzung ist in der Regel eine herausragende Promotion.Neben den Dozenten an Hochschulen gibt es auch jede Menge private Dozenten.
Diese unterrichten zum Beispiel an Volkshochschulen, der IHK/HKW, bei privaten Bildungsträgern oder Wirtschaftsakademien. Als privater Dozent wird in der Regel keine Professur benötigt. Die erforderlichen Kenntnisse können ebenso in der Praxis erlernt worden sein. So unterrichten häufig Führungspersonen oder Praktiker aus Unternehmen auch ohne Lehrberechtigung.
Besonders in den Bereichen der Kunst, bei Sprachen oder technischen Ausbildungen sind Praxiserfahrene als Dozent hoch angesehen und heiß begehrt. Die geforderten Fähigkeiten unterscheiden sich aber bei freien Dozenten je nach Bildungseinrichtung. Ein Dozent an der IHK benötigt beispielsweise eine höhere Qualifikation als ein freier Dozent an der Volkshochschule.
Ist Promotion gleich Doktortitel?
Inhaltsverzeichnis –
Was ist eine Promotion? Warum promovieren? Welche Möglichkeiten habe ich, zu promovieren? Wie läuft eine Promotion ab? Wie finanziere ich eine Promotion?
Mit einer Promotion erwirbst Du in Deutschland den höchsten akademischen Grad, den Doktor. Eine Promotion stellt Deine Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit fest. Um zu promovieren, setzt Du Dich eigenständig mit einer Forschungsfrage aus Deinem Fachgebiet auseinander.
- Dies findet in Form einer umfangreichen wissenschaftlichen Arbeit statt, der sogenannten Dissertation.
- Im Gegensatz zur Bachelor- und Masterarbeit muss die Dissertation einen selbstständigen Beitrag zur Forschung leisten.
- Die Gründe zu promovieren sind vielfältig und unterscheiden sich zum Teil von Studienrichtung zu Studienrichtung.
Zunächst gilt die Promotion als Grundvoraussetzung für eine wissenschaftliche Karriere. Der Doktortitel ist allerdings keine Garantie für eine Karriere in der Wissenschaft. Die Stellen sind in vielen Fachbereichen rar gesät und nur die Besten erreichen das Ziel der Professur.
- Aber nicht nur für die wissenschaftliche Karriere ist eine Promotion erforderlich.
- In einigen Fachbereichen, wie Medizin, Chemie, Biologie und Physik, ist der Doktor fast schon der Regelabschluss.
- Ohne Promotion haben Absolventen dieser Studiengänge oft erhebliche Probleme, eine Anstellung zu finden, die ihrer Ausbildung entspricht.
Viele promovieren auch, um Karriere und Gehaltsaussichten zu verbessern. Die Promotion ist heute zwar längst nicht mehr Voraussetzung für einen Posten in der Führungsebene großer Unternehmen, 50 % der Dax-Vorstände sind aber auch heute noch promoviert.
- Akademiker mit Promotion verdienen zudem im Schnitt 20 % mehr als Akademiker ohne Promotion.
- Vor allem Ingenieure und Juristen können nach der Promotion eine deutliche Gehaltssteigerung erwarten.
- Die Rechnung geht aber nicht für alle Fachrichtungen auf.
- Sozial- und Geisteswissenschaftler erhalten nur in den seltensten Fällen ein höheres Gehalt.
Hier kann der Doktortitel die Jobaussichten sogar verschlechtern. Denn die Sozial- und Geisteswissenschaften bilden für keinen bestimmten Beruf aus. Deswegen legen die meisten Personaler sehr viel Wert auf erste praktische Erfahrungen, ein Punkt, der in den Lebensläufen vieler Doktoren fehlt.
Darüber hinaus läufst Du Gefahr, durch den Doktortitel als überqualifiziert zu gelten. Immerhin 10 % der Doktoranden nehmen die Promotion auf, weil sie unmittelbar nach dem Abschluss keine Aussicht auf einen Job haben. Diese Motivation ist allerdings fragwürdig. Die Dissertation ist ein zeit- und nervenaufreibendes Projekt, für das Du viel Ausdauer, Selbstdisziplin und anhaltende Begeisterung für Dein Thema mitbringen solltest.
Mehr als die Hälfte aller Doktoranden geben vor Erreichen des Doktortitels auf. Darüber hinaus ist eine Phase der Arbeitslosigkeit nach dem Abschluss heute in vielen Fachrichtungen normal und deswegen kein Makel mehr im Lebenslauf. Hier gilt es, nicht zu verzagen: Anstatt als Notlösung zu promovieren, nutze die Zeit lieber, um erste Berufserfahrung in Form von Praktika zu sammeln oder eine Weiterbildung zu absolvieren.
Der vermutlich beste Grund für eine Promotion ist ein hohes Interesse am wissenschaftlichen Arbeiten und am eigenen Fach. Er gewährleistet am ehesten, dass Du genug Motivation mitbringst, um das anstrengende Projekt Promotion erfolgreich zum Abschluss zu bringen. Um zu promovieren, benötigst Du einen Hochschulabschluss (in der Regel muss die Abschlussnote besser als 2,5 sein).
Je nach Promotionsordnung kannst Du bereits mit einem Bachelor promovieren. In der Regel ist aber ein Master oder ein äquivalenter Abschluss Voraussetzung für die Promotion. In Deutschland haben nur Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen das Promotionsrecht.
Das heißt, Du kannst Deinen Doktor nur an einer Universität erwerben. Deinen Studienabschluss musst Du aber nicht zwingend an einer Universität gemacht haben. Auch mit einem Fachhochschulabschluss kannst Du grundsätzlich promovieren. Allerdings musst Du als Fachhochschulabsolvent häufig zusätzliche Hürden, wie Eignungsfeststellungstests, für die Promotionsberechtigung überwinden.
Eine andere Möglichkeit ist eine kooperative Promotion. Hierbei promovierst Du an der Fachhochschule. Deinen Doktorvater stellt aber eine kooperierende Universität, die Dir auch pro forma den Doktortitel verleiht. Grundsätzlich gibt es zwei unterschiedliche Wege, zu promovieren: Die individuelle Promotion und die Promotion innerhalb eines Promotionsprogrammes.
Wer hat die meisten DR Titel in Deutschland?
Kürzeste Doktorarbeit Sieben Seiten umfasst die kürzeste Doktorarbeit, die von einer medizinischen Fakultät angenommen wurde, inklusive Einleitung und Zusammenfassung. Der Text über CO 2 -Absorptionskoeffizienten brachte Rainer Wrbitzky 1960 in Tübingen die Doktorwürde.
- Meiste Olympische Medaillen Roland Matthes gewann als Rückenschwimmer zwischen 1967 und 1973 alle seine Rennen, bis 1976 zudem acht Medaillen bei Olympia: viermal Gold, je zweimal Silber und Bronze.
- Heute arbeitet er als Orthopäde in Marktheidenfeld.
- Die Medaillen liegen in einem Bankschließfach.
- Reichster Arzt Der Labormediziner Bernd Schottdorf soll rund 500 Millionen Euro mit dem Untersuchen von Urin, Blut und Kot verdient haben.
Die Staatsanwaltschaft Augsburg ermittelt seit 20 Jahren und beschuldigt ihn des gewerbsmäßigen Betrugs. Vermuteter Schaden: 78 Millionen Euro. Teuerste Zahnreinigung Laut dem Finanzportal Geld.de dürfte eine professionelle Zahnreinigung maximal 75 Euro kosten.
- In 127 untersuchten Städten forderten die Zahnärzte aber bis zu 180 Euro.
- Noch teurer kann es beim Starnberger Zahnarzt Thomas Walzer werden: bis zu 210 Euro.
- Meiste Doktortitel Prof. Prof.h.c. Dr. med. Dr.h.c. Dr.h.c. Dr.h.c. Dr.h.c. Dr.h.c.
- Roland Hetzer ist die korrekte Anrede für den Chef des Deutschen Herzzentrums in Berlin.
Darüber lächelt vermutlich der US-Theologe Theodore Hesburgh: Er hat 150 Ehrendoktorwürden. Größtes Haus am Starnberger See Das Anwesen von Valentin Argirov, ehemaliger Leibarzt von Franz-Josef Strauß, umfasst 749 Quadratmeter Wohnfläche und das, obwohl Argirov schon einen ganzen Flügel abreißen musste, der den Bebauungsplan überschritt.
Was ist der Unterschied zwischen einem Privatdozent und einem Professor?
Status, Titel und Anrede –
Professoren sind verbeamtete Personen, die ein Universitätsfach in Lehre und Forschung vertreten, voll prüfungsberechtigt sind und in der Regel acht oder neun SWS unterrichten müssen. Es gibt W2-Professuren und W3-Professuren, wobei die W3 altertümlich auch Lehrstuhl heißt. Im Gegensatz zu früher ist es nicht mehr üblich, öffentlich zu kennzeichnen, wer eine W3 (einen Lehrstuhl) und wer eine W2 hat. Der Unterschied liegt hauptsächlich in der Bezahlung: W2 und W3 sind schnöde Besoldungsgruppen für Beamte. Emeriti (M. Sg. Emeritus, F. Sg. Emerita, F. Pl. theoretisch Emeritae oder Emeritä ) sind Professoren im Ruhestand. Die Anrede erfolgt wie bei Professoren. Privatdozenten sind habilitierte Personen, die keine Professur haben. Entweder sind sie anderweitig an einer Universität beschäftigt, außerhalb des akademischen Bereichs tätig oder arbeitslos. Die Universität, an der sie sich habilitiert haben, führt sie dabei sozusagen ehrenhalber als Privatdozent. In der Anrede wird niemals PD oder Priv.-Doz. benutzt. Die Anrede erfolgt wie bei Doktoren ohne Professur. Juniorprofessuren sind Professuren, die keine Habilitation voraussetzen. Sie wurden als alternativer Weg zur vollen Professur konzipiert. Eigentlich sollte man von der Juniorprofessur ohne Habilitation direkt auf eine normale Professur berufen werden können. In der Realität wird auch Juniorprofessoren oft dazu geraten, aus strategischen Gründen ein Habilitationsverfahren zu absolvieren. Juniorprofessoren verdienen im Vergleich zu vollen Professoren weniger (Besoldung nach W1), haben weniger oder keine Mitarbeiter und sind auf Zeit (i.d.R. fünf Jahre) beschäftigt. In vielen Fällen können Juniorprofessoren nach einer positiven Evaluation ihrer Leistungen auf eine volle W2- oder W3-Professur befördert werden (sog. Tenure-Track-Juniorprofessuren ). In der Anrede sind sie wie andere Professoren zu behandeln. Honorarprofessoren haben die Professorenwürde ehrenhalber erhalten. Sie erhalten ironischerweise gerade kein Honorar für ihre Tätigkeit. (Das Element «Honorar» bezieht sich leider auf das lateinische Wort honor für «Ehre», nicht auf deutsch Honorar,) Rechtlich gesehen sind sie nebenberufliche Professoren, die entweder außerhalb der Universität arbeiten oder eine Mitarbeiterstelle o.ä. haben. In der Anrede sind Honorarprofessoren genau wie Professoren zu behandeln. Vertretungsprofessoren vertreten eine Professur, die momentan nicht dauerhaft besetzt (und damit vakant ) ist. Je nach Art des Dienstvertrages und je nach Universität darf die Person den Professorentitel führen oder nicht. Es ist generell aber unüblich, dass Vertretungen den Titel führen. Bei der Anrede hilft nur, zu fragen, wie die Person es handhabt. Verdient wird auf diesen Stellen sehr unterschiedlich. Ich habe auch schon auf einer Vertretungsstelle (schön billig als nominelle Gastdozentur vergeben) weniger verdient als auf meiner für die Vertretung unterbrochenen Mitarbeiterstelle nach Ländertarifvertrag. Sogenannte wissenschaftliche Mitarbeiter sind meistens Personen, die entweder gerade promovieren oder sich gerade habilitieren. Sie arbeiten auf sogenannten Förderstellen ( Laufbahnstellen, Nachwuchsstellen ) und haben fast immer zeitlich befristete Verträge. Auf einer Promotionsstelle muss man normalerweise zwei SWS pro Semester und auf einer Habilitationsstelle (modern auch Post-doc-Position ) vier SWS pro Semester unterrichten. Man darf (per Gesetz) nur maximal sechs Jahre als Doktorand und maximal sechs Jahre als Habilitand (modern auch Post-Doc oder altmodisch Assistent ) arbeiten, insgesamt also maximal zwölf Jahre. Danach (1) bekommt man eine Professur, (2) wird man entfristet (siehe nächster Punkt), was so gut wie nie geschieht, (3) wird man Lehrkraft für besondere Aufgaben, (4) arbeitet man auf befristeten Drittmittelstellen oder (5) wird man arbeitslos bzw. muss sich einen anderen Job suchen. (Wichtig! Rechtzeitig FzF machen!) Es gibt wenige entfristete wissenschaftliche Mitarbeiter, die eine Dauerstelle haben und dann aber auch entsprechend mehr unterrichten müssen (meist acht SWS pro Semester oder mehr). Nur noch selten gibt es akademische Räte (besser bezahlte entfristete wissenschaftliche Mitarbeiter, oft habilitiert). Die Anrede erfolgt einfach gemäß akademischem Titel. Lehrkräfte für besondere Aufgaben (LfbA, promoviert oder nicht) haben nicht immer, aber recht oft Dauerstellen. Ihre Aufgabe ist nur die Lehre, und eigene Forschung wird in der Regel nicht erwartet. Die Lehrverpflichtung beträgt meist 16 SWS pro Semester, die Bezahlung ist mäßig angesichts der Qualifikation, die LfbAs meistens haben. Die Anrede erfolgt auch hier gemäß akademischem Titel. Mitarbeiter auf sogenannten Drittmittelstellen können auch nach den zweimal sechs Jahren (siehe unter wissenschaftliche Mitarbeiter ) befristet forschen. Danach können sie rechtlich gesehen nur noch aus Projektmitteln bezahlt werden, die extra und mit großem Aufwand (fast ausschließlich von Professoren) bei bestimmten Organisationen beantragt werden müssen, um ein bestimmtes Forschungsprojekt durchzuführen. Solche Stellen laufen immer nur drei bis sechs Jahre, mit viel Glück kann man zwölf Jahre in größeren Forschungsstrukturen (z.B. sogenannten Sonderforschungsbereichen oder Exzellenzclustern ) überbrücken. Danach ist man dann wieder am selben Punkt wie am Ende von wissenschaftliche Mitarbeiter beschrieben, also im ungünstigsten Fall arbeitslos. Über die Anrede bitte auch hier gemäß akademischem Titel entscheiden.
: Personal an deutschen Universitäten
Hat ein Professor immer einen Doktortitel?
Professur ohne Promotion: Gesetzliche Regelungen – Im Gegensatz zur Habilitation ist die Promotion für die meisten Professuren unabdingbar. Ebenso wie bei der Habilitation findet sich aber in den gesetzlichen Texten keine Verpflichtung. Im Hochschulrahmengesetz heißt es, dass «eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird», nötig ist.
So oder ähnlich lautet die Formulierung auch in den meisten Landeshochschulgesetzen. Die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit soll also «in der Regel» durch eine Promotion nachgewiesen werden: Das heißt nicht, dass sie im Ausnahmefall nicht auch durch andere wissenschaftliche Betätigungen nachgewiesen werden kann.
Vor allem in geisteswissenschaftlichen, medizinischen und naturwissenschaftlichen Fächern gibt es in der Praxis aber so gut wie keine Chance, Professor zu werden ohne Doktor zu sein.
Was ist ein Dozent VS Professor?
Was sind Dozenten? – An der Hochschule gibt es nicht nur Professoren. Eventuell ist dir schon aufgefallen, dass der Lehrende vor dir keine langen akademischen Titel trägt. Dabei handelt es sich dann um einen Dozenten. Viele Studenten fragen sich: Was sind Dozenten und wie unterscheiden sich diese von Professoren? An der Universität und Hochschule gibt es – wie in der Schule – Lehrpersonen, also ein Dozent oder auch freiberufliche Dozenten, die Studierenden den entsprechenden Stoff in Seminaren und Vorlesungen vermittelt.