Was ist eine Privatpraxis? Was ist ein Privatarzt? – Privatärzte sind keine sogenannten «Vertragsärzte» (Kassenärzte): Das bedeutet, dass sie keine Zulassung haben, um gesetzlich versicherte Patienten über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können.
Jeder Privatarzt ist zwar ein approbierter Arzt mit akademischem Studium, er hat jedoch keine Vereinbarung mit gesetzlichen Krankenkassen. Das kann mehrere Gründe haben und hat nichts mit der Qualifikation zu tun: Zum Beispiel ist aktuell kein freier Arztsitz verfügbar oder der Arzt möchte sich nicht an die Beschränkungen der gesetzlichen Krankenversicherung halten.
Wenn Sie als gesetzlich Versicherter zu einem Privatarzt bzw. in eine Privatpraxis gehen, übernimmt die Krankenkasse keine Kosten und Sie müssen selbst für die Kosten aufkommen. Um zu einem Privatarzt zu gehen, gibt es daher zwei Möglichkeiten:
Sie sind privatversichert und lassen sich die Kosten von Ihrer (privaten) Versicherung erstatten. Sie sind gesetzlich versichert und bezahlen die Behandlung selbst.
Wenn Sie also als GKV-Versicherter in eine Privatpraxis gehen, treten Sie als sogenannter «Selbstzahler» auf. Die anfallenden Kosten zeigen wir Ihnen im Rahmen dieses Artikels noch detailliert auf. Bei einer einfachen Praxissprechstunde können Sie jedoch mit etwa 25 € bis 50 € an Kosten rechnen.
Was bedeutet Selbstzahler Arzt?
Die Patientin/der Patient ist nicht krankenversichert, sondern bezahlt seine Behandlungen selbst? – Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ausländische Erkrankte für eine medizinische Behandlung nach Deutschland reisen und ihre Behandlungskosten selbst tragen.
Bitte wählen Sie in solchen Fällen den Ersatzcode 970000011 „Selbstzahler» aus. Wichtiger Hinweis Eine privat versicherte Person ist kein Selbstzahler, auch wenn sie die medizinischen Leistungen zunächst selbst bezahlt. Privat Versicherte oder Empfänger von Beihilfen erhalten eine (teilweise) Erstattung ihrer Ausgaben; Selbstzahler hingegen kommen für ihre medizinische Behandlung gänzlich selbst auf.
Unser Appell Bitte achten Sie bei Meldungen an das KKN auf die vollständige Angabe der Kostenträger, damit die Meldungen entsprechend vergütet werden können.
Wie viel kostet ein hausarztbesuch?
Was kostet ein Arztbesuch für Privatpatienten? – Die Abrechnung von Arztleistungen für Privatpatienten erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Sie listet die gängigen Arztleistungen auf und ordnet Gebührensätze zu. Gleichzeitig erlaubt die GOÄ die Erhebung mehrfacher Sätze:
2,3-facher Regelhöchstsatz für ein Arztgespräch, eine Untersuchung oder Behandlung3,5-facher Höchstsatz für ausgedehnte Arztbesuche, aufwendige Untersuchungen und schwierige Behandlungen1,8-facher Satz für technische Untersuchungen sowie physikalisch-medizinische Leistungen wie Röntgen oder Krankengymnastikdarüber hinausgehender Satz nach freier Vereinbarung zwischen Arzt und Patient
Besondere Gebührensätze gelten für Ärzte verschiedener Disziplinen. Zuschläge für Behandlungen außerhalb der Praxiszeiten, Hausbesuche und spezielle Behandlungen erhöhen die Sätze. Ein einfacher Arztbesuch beim Hausarzt mit kurzem Arztgespräch und körperlicher Untersuchung kostet während der Sprechstunde rund 25 Euro, Weitere Kosten fallen an für:
ÜberweisungenMedikamenten-Verordnungen (Rezept) Arztbriefe Ausstellung von Bescheinigungen
Kann man zum Arzt gehen wenn man nicht versichert ist?
Sie müssen ohne Krankenversicherung zum Arzt? – Wer in Deutschland lebt, ist üblicherweise auch krankenversichert – so sollte es zumindest sein. Allerdings gibt es viele Gründe dafür, nicht versichert zu sein. Ein langer Auslandsaufenthalt, Selbstständigkeit, Vorerkrankungen oder Ihr Alter können dazu führen, dass Sie keine Krankenversicherung haben.
Was aber, wenn Sie nicht krankenversichert zum Arzt müssen? Zuerst können wir Sie beruhigen: Im Notfall werden Sie beim Arztbesuch ohne Krankenversicherung behandelt. Allerdings bezieht sich dies nur auf Fälle, in denen Sie unter starken Schmerzen leiden oder lebensbedrohlich erkrankt sind. Unter diese Regelung fallen auch Schwangere und junge Mütter.
In vielen weiteren Fällen wird der Arztbesuch zum Spießrutenlauf. Können Sie keine Versicherungskarte nachweisen erlauben es einige Ärzte, dass Sie die Gesundheitskarte nachreichen. Andernfalls müssen Sie in den sauren Apfel beißen und die Kosten der Behandlung persönlich begleichen.
- Eine weitere Möglichkeit ist der Abschluss einer Europäischen Krankenversicherung,
- Europäische Krankenversicherung (EUKV) | Erklärvideo von Tutario Gmbh – die Gesundheitsexperten Aktuell erfüllen die europäischen Versicherer nicht zu 100 % die Krankenversicherungspflicht in Deutschland, bieten aber unseren Kunden mit dem oben aufgezeigten Weg eine exklusive Lösung und somit eine einmalige Chance, mittelfristig wieder ins deutsche Krankenversicherungssystem eingegliedert zu werden.
Nutzen Sie unseren Online-Tarifrechner und erhalten direkt Ihr individuelles und unverbindliches Angebot. Gerne können Sie uns auch für eine kostenfreie und unverbindliche, individuelle Beratung kontaktieren. Sie erhalten umgehend Ihre Zusage und gelten sofort wieder als Privatpatient bei allen Ärzten und im Krankenhaus! Nutzen Sie unseren Online-Tarifrechner und erhalten direkt Ihr individuelles und unverbindliches Angebot.
bis 19- jährige Person: | ab 62 EUR |
25- jährige Person: | ab 93 EUR |
35- jährige Person: | ab 116 EUR |
45- jährige Person: | ab 159 EUR |
55- jährige Person: | ab 224 EUR |
65- jährige Person: | ab 421 EUR |
Bei 5.000 EUR Selbstbehalt:
bis 19- jährige Person: | ab 42 EUR |
25- jährige Person: | ab 62 EUR |
35- jährige Person: | ab 78 EUR |
45- jährige Person: | ab 106 EUR |
55- jährige Person: | ab 149 EUR |
65- jährige Person: | ab 281 EUR |
Wann Krankenkasse selbst zahlen?
Für wen gilt die Krankenversicherungspflicht? – Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Bruttolohn die aktuell geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt.
Für das Jahr 2023 beträgt diese 66.600 Euro oder 5.550 Euro pro Monat, Dazu zählen neben dem laufenden monatlichen Gehalt auch regelmäßige jährliche Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Diese Gehaltsgrenze hebt der Gesetzgeber regelmäßig zum Jahreswechsel an. Fällt das regelmäßige Einkommen eines Arbeitnehmers dadurch unter die Grenze, wird er oder sie krankenversicherungspflichtig.
Keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht hat es, wenn das Einkommen aufgrund von Kurzarbeit oder einer Wiedereingliederung nur vorübergehend unter dieser Grenze liegt. Wenn Du privat versichert bist und Dein Verdienst unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, hast Du ein Sonderkündigungsrecht,
- Damit kannst Du in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren,
- Allerdings kannst Du Dich auch von der Versicherungspflicht befreien lassen, um privat versichert zu bleiben.
- Das solltest Du Dir aber gut überlegen, denn wer von der Versicherungspflicht befreit ist, kann die private Krankenversicherung nur noch unter strengen Voraussetzungen verlassen.
Geregelt ist die Versicherungspflicht im Sozialgesetzbuch ( § 5 SGB V ). Neben Arbeitnehmern sind folgende weitere Personen verpflichtet, sich gesetzlich zu versichern:
Auszubildende, Studierende und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten;Rentnerinnen und Rentner, sofern sie lange genug gesetzlich versichert waren; Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Bezieher von Arbeitslosengeld II;land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft sowie Landwirte, die ihren Betrieb an die nächste Generation übergeben haben und von dieser zum Beispiel Unterhaltsleistung erhalten (sogenannte Altenteiler); Künstler und Publizisten ;Menschen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind.
Wann muss man Krankenkasse selbst zahlen?
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung
Pflichtmitglieder in der GKV sind insbesondere alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (im Jahr 2023: 66.600 Euro) und über der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro monatlich) liegt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Kreis der Versicherungspflichtigen nach dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit erweitert. Freiwillige Mitgliedschaft Eine freiwillige Mitgliedschaft ist grundsätzlich im Anschluss an eine bisher bestehende Pflicht- oder Familienversicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung im Inland möglich. Kinder, Ehegattinnen und -gatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Versichertengruppe | Zahl in Millionen | ||
---|---|---|---|
GKV-Mitglieder und beitragsfrei GKV-Versicherte | 73,8 | ||
GKV-Mitglieder | 57,9 | ||
Beitragsfrei GKV-Versicherte (mitversicherte Familienangehörige und Kinder) | 15,9 |
Von der Versicherungspflicht in der GKV werden insbesondere folgende Personengruppen erfasst:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 520 Euro monatlich beträgt, aber die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II), Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind, Bezieherinnen und Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Land- und forstwirtschaftliche Unternehmerinnen und Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft, Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen), Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.
Wenn pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Jahres mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, endet mit Ablauf des Kalenderjahres die Versicherungspflicht – allerdings nur dann, wenn ihr Arbeitsentgelt auch im folgenden Jahr die dann geltende Grenze überschreiten wird.
- Diese Obergrenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2023 bei 66.600 Euro.
- Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31.
- Dezember 2002 privat krankenversichert waren (sogenannte Bestandsfälle der PKV), gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze.
- Sie liegt bei 59.850 Euro im Jahr (Stand 2023) und wird ebenfalls jährlich angepasst.
Für Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und nachfolgenden Jahres überschreiten und für Selbstständige, die mit Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht mehr der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen, bestehen zwei Möglichkeiten, sich gegen das Krankheitsrisiko abzusichern: als freiwilliges Mitglied in der GKV zu bleiben oder in eine PKV zu wechseln.
Zunächst weist die Krankenkasse das Mitglied auf das Ende der Versicherungspflicht und die damit bestehenden Möglichkeiten zu Austritt und Weiterversicherung hin. Wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen danach erklärt, ist ein sofortiger Wechsel in eine PKV möglich. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die bisherige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Beim Arzt ??? Der große WORTSCHATZ. In der Praxis, Verletzung, Behandlung | ?? Learn German Fast
Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unabhängig von der Höhe ihres Einkommens mindestens einmal in ihrem Erwerbsleben die Chance auf eine GKV-Mitgliedschaft zu eröffnen, wurde eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass eine freiwillige Mitgliedschaft grundsätzlich nur im Anschluss an eine vorangehende Pflicht- oder Familienversicherung möglich ist; Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen, sind mit Beschäftigungsbeginn versicherungsfrei.
- Sie haben aber die Möglichkeit, der GKV als freiwilliges Mitglied beizutreten.
- Das gilt auch, wenn sie zuvor privat krankenversichert waren und die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen.
- Schwerbehinderte Menschen nach Feststellung der Behinderung, wenn sie, ein Elternteil oder ihre Ehegattin oder ihr Ehegatte beziehungsweise ihre eingetragene Lebenspartnerin oder ihr eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren.
Allerdings kann die Satzung der Krankenkasse das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt.
Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) können innerhalb von drei Monaten nach Ende ihrer Dienstzeit der GKV als freiwilliges Mitglied beitreten. Damit haben ausgeschiedene SaZ die Wahl zwischen der GKV und einer PKV. Während des Bezugs der Übergangsgebührnisse erhalten sie einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen entweder für ihre Mitgliedschaft in der GKV oder in der PKV.
Kinder, Ehegattinnen und Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Mitgliedern sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze nicht regelmäßig überschreitet.
- Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.
- Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Versicherung fortgesetzt werden.
Während Mutterschutz und Elternzeit bleibt der Status des versicherungspflichtigen Mitglieds unverändert; es müssen in dieser Zeit aber keine Beiträge aus dem Elterngeld gezahlt werden. Der Versicherungsstatus bleibt also erhalten, sodass Eltern in dieser Zeit auch nicht familienversichert sein können.
Für ein freiwilliges Mitglied, das vor der Elternzeit beziehungsweise vor dem Elterngeldbezug versicherungsfrei war, weil sein regelmäßiges Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überstieg, gilt Folgendes: Es ist im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld für die Dauer der Elternzeit beziehungsweise des Elterngeldbezuges beitragsfrei mitversichert.
Dies ist nur möglich, wenn dessen Ehepartnerin oder -partner Mitglied der GKV ist. Zudem muss «dem Grunde nach» (ohne die eigene freiwillige Mitgliedschaft) ein Anspruch auf Familienversicherung bestehen. Anderenfalls sind (Mindest-)Beiträge zu zahlen.
Selbstständige, die Elterngeld beziehen, müssen grundsätzlich weiterhin (Mindest-)Beiträge zahlen. Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners.
Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei mitversichert. Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zeitlich begrenzt. Sie endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, bei nicht erwerbstätigen Kindern mit der Vollendung des 23.
Lebensjahres. Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es einen Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst – BFD; freiwilliges soziales Jahr – FSJ; freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ), dann endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25.
Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten. Ohne Altersgrenze sind Kinder nur versichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.
Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 76,85 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.
Fachschülerinnen und Fachschüler können der GKV nach Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studierende. Die Einkommensgrenze liegt bei 485 Euro monatlich (Stand 2023). Das Gesamteinkommen ist laut Gesetz die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.
Dazu zählt vor allem das Arbeitseinkommen. Unterhaltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt. Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pflichtversichert.
Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten zahlen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK), die andere Hälfte wird über die KSK durch einen Zuschuss des Bundes sowie eine Künstlersozialabgabe aufgebracht, die von Verwertern honorarabhängig zu zahlen ist.
Kann man auch als Kassenpatient zum Privatarzt gehen?
Werden Sie zum echten Privatpatienten beim ambulanten Arzt. Auch gesetzlich Versicherte können in den Genuss privatärztlicher Leistungen kommen. Voraussetzung ist unsere spezielle Krankenzusatzversicherung «Privatpatient beim Arzt» – Auch gesetzlich versicherte Personen (Kassenpatienten) knnen den Status «Privatpatient beim Arzt» erlangen.
Gegenber Ihrem Arzt treten Sie zuknftig als vollwertiger Privatpatient mit allen damit verbundenen Vorteilen auf. Ihr Status «Kassenpatient» ndert sich zu «Privatpatient»!
Die gesetzlichen Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, Ihnen die Umstellung auf das so genannte Kostenerstattungsprinzip zu ermglichen. Fortan erhalten Sie ambulanten Privatarztrechnungen, welche durch Ihre gesetzliche Krankenkasse und Ihre ambulante Privatversicherung gemeinsam erstattet werden.
Als gesetzlich versicherter Privatpatient kommen Sie in den Genuss aller Vorzge und Leistungserweiterungen, welche sonst nur privat Versicherten vorbehalten sind.